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Neues Jahr, neue Regeln: Für das Jahr 2026 stehen für Unternehmer und ihre Beschäftigten viele Neuerungen an, die IHK Ostwestfalen hat sie zusammengefasst.
Neues Jahr, neue Regeln: Für das Jahr 2026 stehen für Unternehmer und ihre Beschäftigten viele Neuerungen an, die IHK Ostwestfalen hat sie zusammengefasst. Foto: AdobeStock
Ostwestfalen-Lippe. Neues Jahr, neue Regeln: Für das Jahr 2026 stehen für Unternehmer und ihre Beschäftigten viele Neuerungen an. Die IHK Ostwestfalen zeigt, worauf sich Betriebe einstellen müssen. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Zu den wichtigsten Änderungen gehören: CO₂-Grenzausgleich (CBAM), Data Act, Entgelttransparenzgesetz, Forschungszulage, Greenwashing-Regeln, Lieferkettengesetz, NIS-2-Richtlinie, Produkthaftung, Recht auf Reparatur und Verpackungsgesetz (VerpackDG).
Erleichterungen beim CO₂-Grenzausgleich (CBAM)
Die EU will ihre CO₂-Emissionen bis 2030 um 55 Prozent gegenüber 1990 senken. Ein zentrales Instrument dafür ist der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) – das CO₂-Grenzausgleichssystem. Es soll sicherstellen, dass importierte Waren denselben CO₂-Kosten unterliegen wie vergleichbare Produkte aus der EU und so eine Verlagerung emissionsintensiver Produktion ins Ausland verhindern.
Die Regelphase hat begonnen: Importeure bestimmter Waren wie Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel sowie Strom und Wasserstoff müssen für die mit der Herstellung verbundenen Emissionen CBAM-Zertifikate erwerben. Der Verkauf dieser Zertifikate startet allerdings erst am 1. Februar 2027, rückwirkend für die Importe des Jahres 2026.
Die jüngste Reform bringt deutliche Erleichterungen gegenüber den bisherigen Vorgaben: Schwellenwert: Nur Unternehmen, die mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr importieren, sind betroffen. Kleinere Importeure sind von den Pflichten befreit.
Die nächste Stufe des Data Acts
Mit dem EU Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) setzt die Europäische Union einen weiteren Meilenstein ihrer Datenstrategie. Die Verordnung regelt, wie Daten aus vernetzten Produkten und Diensten genutzt werden dürfen – und soll den Zugang für Nutzer deutlich erleichtern. Betroffen sind alle Geräte, die mit dem Internet verbunden sind und Daten erzeugen, etwa smarte Haushaltsgeräte, Wearables, Fahrzeuge, Produktionsmaschinen oder landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge.
Der EU Data Act regelt, wie Daten aus vernetzten Produkten und Diensten genutzt werden dürfen.
Bereits seit September 2025 gilt: Hersteller und Anbieter digitaler Dienste müssen sicherstellen, dass Nutzer die bei der Verwendung entstehenden Daten einsehen und auf Wunsch auch an Dritte weitergeben können. Damit sollen neue Services und mehr Wettbewerb ermöglicht werden.
Ab dem 12. September 2026 folgt die nächste Stufe: Für alle neuen Produkte und Dienste gilt das Prinzip „Access by Design“. Heißt: Geräte müssen so gestaltet sein, dass die erzeugten Daten direkt und automatisch verfügbar sind – ohne komplizierte Anfragen oder zusätzliche Software. Nutzer sollen die Daten unmittelbar über das Gerät oder eine zugehörige Anwendung einsehen und weiterverarbeiten können.
Unternehmen müssen daher ihre Produkte technisch anpassen, Schnittstellen schaffen und klare Prozesse für den Datenzugriff implementieren.
Entgelttransparenzgesetz: neue Pflichten auch für kleinere Betriebe
Die EU-Richtlinie zur Chancengleichheit von Männern und Frauen verfolgt das Ziel, mehr Klarheit über Gehaltsstrukturen zu schaffen und mögliche Ungleichbehandlungen bei der Bezahlung von Frauen und Männern abzubauen. Das bringt für Unternehmen eine Vielzahl neuer Verpflichtungen mit sich.
Die Bundesregierung muss die Vorgaben der Richtlinie bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umsetzen. Damit gilt künftig eine Berichtspflicht für Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten (bisher 500). Diese müssen regelmäßig Berichte zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle erstellen. Zeigt sich dabei ein Unterschied von mehr als fünf Prozent, sind Arbeitgeber verpflichtet, gemeinsam mit dem Betriebsrat innerhalb von sechs Monaten Maßnahmen zur Beseitigung zu ergreifen.
Chancengleichheit: Die verfolgt das Ziel, mehr Klarheit über Gehaltsstrukturen zu schaffen und mögliche Ungleichbehandlungen bei der Bezahlung von Frauen und Männern abzubauen. Foto: AdobeStock
Alle Beschäftigten erhalten zudem einen Anspruch auf Auskunft über ihre eigene Vergütung sowie die durchschnittlichen Entgelte vergleichbarer Tätigkeiten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Über dieses Recht muss der Arbeitgeber einmal jährlich informieren.
Auch im Bewerbungsprozess ist künftig mehr Transparenz vorgeschrieben: Schon in Stellenanzeigen müssen das Einstiegsgehalt oder eine Gehaltsspanne genannt werden. Die Richtlinie sieht zudem strenge Sanktionsmechanismen, Entschädigungen und Beweislastregelungen vor, wenn Unternehmen ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.
Daher müssten Unternehmen künftig Lohnentscheidungen umfassend dokumentieren, um nötigenfalls den Beweis antreten zu können, dass Lohnunterschiede gerechtfertigt sind, so die IHK.
Mehr Förderung für Innovationen
Seit Jahresbeginn 2026 wird die steuerliche Forschungsförderung deutlich attraktiver. Die Bundesregierung hat das Forschungszulagengesetz (FZulG) im Rahmen des Investitionssofortprogramms („Investitionsbooster“) überarbeitet. Ziel: Unternehmen sollen mehr Anreize für Forschung und Entwicklung erhalten – bei weniger Bürokratie. Die wichtigste Änderung betrifft die Bemessungsgrundlage: Für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2025 entstehen, können Unternehmen nun 12 Millionen Euro ansetzen (bisher 10 Millionen). Daraus ergibt sich bei einer Förderquote von 25 Prozent eine maximale Zulage von 3 Millionen Euro. Für kleine und mittlere Unternehmen, für die bereits eine Förderquote von 35 Prozent gilt, steigt die Förderung auf bis zu 4,2 Millionen Euro.
Strengere Regeln gegen Greenwashing
Die EU hat mit der EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825 – Empowering Consumers for the Green Transition) neue Vorgaben zu den Themen Werbung mit Umweltaussagen „Greenwashing“ beschlossen, die spätestens ab dem 27. September 2026 nach deutschem Recht anwendbar sein sollen.
Kernpunkt: Unternehmen dürfen Umwelt- und Nachhaltigkeitsversprechen nur noch machen, wenn diese klar, überprüfbar und belegbar sind. Vage Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“, nicht zertifizierte Siegel oder Aussagen wie „klimaneutral“, die allein auf Kompensation beruhen, sind künftig verboten.
Das Lieferkettengesetz soll entschärft werden
Das Bundeskabinett hat Anfang September eine Novelle des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) beschlossen, die Unternehmen spürbar entlasten soll. Das Änderungsgesetz wird voraussichtlich Anfang 2026 durch den Bundestag verabschiedet werden.
Lieferkettengesetz: Die jährliche Berichtspflicht soll entfallen. Foto: AdobeStock
Wichtigste Änderung: Die jährliche Berichtspflicht soll entfallen. Bislang mussten Unternehmen mit mindestens 1000 Beschäftigten jährlich einen Bericht über die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten erstellen und veröffentlichen.
Diese Pflicht soll, auch rückwirkend, gestrichen werden. Die Aufsichtsbehörde hat die Prüfung von Berichten entsprechend bereits eingestellt.
Auch bei Sanktionen sind Erleichterungen vorgesehen: Bußgelder sollen künftig nur noch bei schweren Pflichtverletzungen verhängt werden, die zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen führen.
Die grundlegenden Pflichten bleiben jedoch bestehen. Unternehmen müssen weiterhin ein Risikomanagement einrichten, regelmäßige Risikoanalysen durchführen und Maßnahmen ergreifen, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten zu verhindern oder zu mindern.
Mehr Verantwortung für Cybersicherheit: Die NIS-2-Richtlinie
Die Bedrohung durch Cyberangriffe ist so hoch wie nie, warnt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Mit der NIS-2-Richtlinie will die EU die Sicherheitsstandards für Unternehmen deutlich anheben und den Kreis der Verpflichteten erweitern. NIS-2 steht für „Network and Information Security Directive 2“.
Deutschland hat die Umsetzung bereits beschlossen; die neuen Regeln treten voraussichtlich Anfang 2026 in Kraft. Betroffen sind nicht mehr nur Betreiber kritischer Infrastrukturen, sondern auch viele mittelständische Unternehmen in 18 Sektoren – von Energie und Gesundheit bis zur verarbeitenden Industrie. Voraussetzung: mindestens 50 Beschäftigte oder mehr als 10 Millionen Euro Umsatz.
Die Pflichten sind umfangreich: Unternehmen müssen ein Risikomanagement etablieren, Sicherheitskonzepte erstellen, Lieferketten absichern und Mitarbeitende schulen. Außerdem gilt eine Registrierungspflicht bei einer zentralen Meldestelle innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten.
Die Produkthaftung wird ausgeweitet
Die EU modernisiert das Produkthaftungsrecht grundlegend. Mit der neuen Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 sollen Verbraucher in einer digitalen Welt besser geschützt werden. Deutschland muss die Vorgaben bis 9. Dezember 2026 umsetzen. Das bedeutet: Künftig gelten nicht nur klassische Waren als Produkte, sondern auch Software, KI-Systeme, digitale Baupläne für 3D-Drucker, smarte Geräte und verbundene Dienste.
Zudem geraten Unternehmen in die Haftung, die bisher nicht betroffen waren – etwa Anbieter von Software, Betreiber von Online-Plattformen, Fulfillment-Dienstleister oder Firmen, die Produkte wiederaufbereiten.
Die finanziellen Grenzen fallen: Der bisherige Selbstbehalt von 500 Euro und die Haftungsobergrenze von 85 Millionen Euro werden gestrichen. Geschädigte können also künftig den vollen Schaden ersetzt verlangen. Außerdem ist ein erhöhtes Risiko von Kollektivklagen zu erwarten.
Reparieren statt Wegwerfen
Die EU hat mit der Richtlinie (EU) 2024/1799 über das Recht auf Reparatur neue Regeln beschlossen, die bis zum 31. Juli 2026 in Deutschland umgesetzt sein müssen. Ziel ist es, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern und Elektroschrott zu reduzieren.
Reparieren statt wegwerfen: Verbraucher sollen künftig die Möglichkeit haben, bestimmte Produkte – etwa Smartphones – auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung zu einem angemessenen Preis reparieren zu lassen. Foto: AdobeStock
So sollen Verbraucher künftig die Möglichkeit haben, bestimmte Produkte – etwa Smartphones, Tablets, Displays, Haushaltsgeräte sowie Fahrzeuge mit Batterien – auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung zu einem angemessenen Preis reparieren zu lassen.
Die Reparaturpflicht trifft zunächst den Hersteller. Hat dieser keinen Sitz in der EU, muss ein Bevollmächtigter, Importeur oder Händler die Verpflichtung übernehmen.
Hersteller müssen sicherstellen, dass Ersatzteile und Reparaturinformationen über einen angemessenen Zeitraum verfügbar sind und Reparaturen nicht durch technische Sperren behindert werden.
Mehr Verantwortung für Verpackungen
Bis spätestens Sommer 2026 muss Deutschland die Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in nationales Recht umsetzen. Das bisherige Verpackungsgesetz wird durch das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ersetzt. Das bringt tiefgreifende Änderungen mit sich, die nahezu alle Unternehmen betreffen, die Verpackungen in Verkehr bringen – vom produzierenden Gewerbe über den Handel bis hin zu Online-Plattformen.
Bis spätestens Sommer 2026 muss Deutschland die Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in nationales Recht umsetzen. Foto: AdobeStock
Kernpunkt ist die Ausweitung der Herstellerverantwortung: Unternehmen müssen sich künftig bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren und digitale Nachweise wie QR-Codes auf Verpackungen anbringen, um Recyclinginformationen bereitzustellen.
Auch die Recyclingquoten steigen deutlich: Für Kunststoffverpackungen gilt bis 2030 eine Quote von 75 Prozent, für Metalle sogar 95 Prozent. Zusätzlich wird ein Fonds für Abfallvermeidung eingeführt, in den Hersteller und Systeme einzahlen müssen, um die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Das bedeute aber auch höhere Kosten und mehr organisatorischen Aufwand, so die IHK. Wer die neuen Pflichten ignoriert, riskiert Bußgelder von bis zu 200.000 Euro und Verkaufsverbote.
Ausführliche weitere Informationen zu diesen und weiteren Neuerungen und findet man bei der IHK Ostwestfalen .
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