OWL. Für viele Unternehmen beginnt der Verpackungscheck nicht beim Karton und auch nicht beim Joghurtbecher. Am Anfang steht eine – auf den ersten Blick – sehr theoretische Frage: Welche Rolle hat mein Unternehmen nach der neuen EU-Verpackungsverordnung? Denn genau davon hängt ab, welche Pflichten gelten.

Seit heute, dem 12. August 2026, gilt die neue EU-Verpackungsverordnung, kurz PPWR, in der gesamten Europäischen Union. Die Verordnung trat schon im Februar 2025 in Kraft. Jetzt geht es in die praktische Anwendung. Sie betrifft Verpackungen unabhängig vom verwendeten Material und damit eine große Zahl von Unternehmen.

Die Industrie- und Handelskammer Lippe warnt deshalb vor einem erheblichen Aufwand. „Die EU-Verpackungsverordnung ist allerdings gerade für kleine Unternehmen eine echte Herausforderung“, sagt IHK-Lippe-Geschäftsführer Matthias Carl.

Erster Schritt: Die eigene Rolle klären

Das Problem beginnt laut Carl schon bei den Begriffen. Ein Unternehmen kann nach der PPWR beispielsweise Lieferant, Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber sein. Je nach Verpackung und Geschäftsmodell können auch mehrere Rollen zusammenkommen. Deshalb empfiehlt die IHK Lippe deshalb, zunächst genau zu klären, welche Rolle das eigene Unternehmen einnimmt. Denn davon hängen die jeweiligen Pflichten ab. Das kann beispielsweise bei einem Händler mit einer Eigenmarke wichtig werden.

Ein Unternehmen aus OWL lässt etwa Lebensmittel von einem anderen Betrieb produzieren und unter dem eigenen Markennamen verkaufen. Nach der neuen Regelung kann der Händler dadurch selbst zum verantwortlichen Erzeuger beziehungsweise Hersteller werden. Die IHK Lippe weist ausdrücklich darauf hin, dass solche Handelsunternehmen nach aktueller Rechtsauffassung für Eigenmarken zusätzliche Pflichten übernehmen können. Dazu gehören unter anderem technische Dokumentation, Konformitätserklärung, Registrierung und die erweiterte Herstellerverantwortung. Mit der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller oder der Aussteller rechtlich verbindlich, dass ein Produkt, eine Dienstleistung oder ein Prozess alle geltenden gesetzlichen Vorschriften und grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt.

Was müssen Erzeuger jetzt tun?

Wer als Erzeuger für eine Verpackung verantwortlich ist, muss nachweisen können, dass diese den Anforderungen der PPWR entspricht. Dafür wird ein neues Konformitätsbewertungsverfahren eingeführt. Der Erzeuger muss eine technische Dokumentation erstellen und nach erfolgreicher Bewertung eine EU-Konformitätserklärung ausstellen. Die Unterlagen müssen für Einwegverpackungen fünf Jahre, für wiederverwendbare Verpackungen zehn Jahre aufbewahrt werden.

Außerdem muss die Verpackung identifizierbar sein. Vorgesehen sind beispielsweise eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer sowie Angaben zum verantwortlichen Unternehmen. Sind die Informationen nicht direkt auf der Verpackung möglich, können sie unter bestimmten Voraussetzungen in Begleitunterlagen oder über einen digitalen Datenträger bereitgestellt werden. Für Unternehmen klingt das zunächst nach Bürokratie. Praktisch bedeutet das: Die Verpackung braucht künftig eine Art „technische Akte“.

Lieferanten müssen Daten liefern

Damit ein Unternehmen diese Konformität überhaupt nachweisen kann, ist es auf Informationen seiner Lieferanten angewiesen. Ein Verpackungslieferant muss dem Erzeuger die Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die dieser für den Nachweis der Konformität benötigt. Dazu gehören technische Angaben zur Verpackung und zu den verwendeten Materialien.

Genau hier sieht Matthias Carl ein praktisches Problem. Insbesondere bei Lieferanten außerhalb der EU könne es schwierig sein, die erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zu bekommen, berichtet der IHK-Geschäftsführer in einer Mitteilung aus der Beratungspraxis. Für Unternehmen heißt das: Lieferantenverträge und Datenblätter werden wichtiger. Wer heute Verpackungen aus Asien oder anderswo außerhalb Europas bzw der EU einkauft, sollte deshalb vorab prüfen, ob die notwendigen Informationen tatsächlich verfügbar sind.

Produzent: Die Verpackung wird zum eigenen Prüfpunkt

Ein Hersteller von Lebensmitteln aus Ostwestfalen verpackt beispielsweise seine Produkte in Kunststoffschalen. Bisher standen bei der Auswahl vor allem Preis, Stabilität, Hygiene und Produktschutz im Vordergrund. Künftig kommen weitere Fragen hinzu: Ist die Verpackung konform? Welche Materialien wurden verwendet? Welche technischen Nachweise gibt es? Ist sie recyclingfähig? Sind problematische Stoffe enthalten? Welche Dokumente müssen Behörden vorgelegt werden können? Die PPWR verpflichtet Erzeuger, die Konformität ihrer Verpackungen zu bewerten und zu dokumentieren. Das betrifft damit nicht nur große Verpackungshersteller. Auch Unternehmen, die ihre Produkte selbst verpacken oder Verpackungen unter eigener Marke herstellen bringen, müssen genau hinschauen.

Händler: Eigenmarken können zum PPRW-Stolperstein werden

Besonders interessant ist die Situation für den Handel. Ein Beispiel aus OWL: Eine Supermarktkette lässt Nudeln oder Müsli bei einem externen Produzenten herstellen und verkauft die Ware unter ihrer eigenen Handelsmarke. Der Händler produziert die Ware zwar nicht selbst. Trotzdem kann er nach der PPWR in eine Herstellerrolle kommen. Die IHK Lippe weist ausdrücklich darauf hin, dass Handelsunternehmen bei Eigenmarken künftig für die Konformität und die erweiterte Herstellerverantwortung zuständig sein können. Auch die Systembeteiligung und Finanzierung des Recyclings können auf den Händler übergehen.

Das ist für den Einzelhandel eine wichtige Änderung. Unternehmen, die glauben, mit der Produktion bei einem Lieferanten habe er nichts zu tun, kann sich schwer täuschen. Die IHK Lippe empfiehlt Unternehmen deshalb ausdrücklich, ihre Registrierung zu überprüfen. Nach aktueller Rechtsauffassung müssen sich bestimmte Handelsunternehmen mit Eigenmarken erstmals als Hersteller registrieren.

Onlinehandel: Der Versandkarton wird zum Thema

Beim Onlinehandel ist die Sache leichter zu verstehen. Ein kleines Ersatzteil wird in einen Karton gepackt, der eigentlich für ein deutlich größeres Produkt gedacht ist. Dazu kommen Luftpolster und Füllmaterial. Die PPWR will solchen unnötigen Leerraum reduzieren. Ab 2030 gilt für bestimmte Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen grundsätzlich eine Leerraumquote von höchstens 50 Prozent. Ein Onlinehändler aus Bielefeld oder Minden muss deshalb heute noch nicht alle Versandkartons austauschen. Er sollte aber seine Verpackungsprozesse kennen und frühzeitig prüfen, ob Kartongrößen, Füllmaterial und Verpackungsmaschinen auch langfristig funktionieren.

Bäckerei: Mehr als nur die Brötchentüte

Auch Bäckereien sind betroffen. Eine Bäckerei in Detmold verkauft belegte Brötchen, Kuchen und Kaffee zum Mitnehmen. Die dafür eingesetzten Schalen, Becher und anderen Verpackungen fallen in den Anwendungsbereich der neuen Verordnung . Bei im Behördendeutsch so genannten Lebensmittelkontaktverpackungen kommen zudem Anforderungen an bestimmte Stoffe hinzu. Vor allem in Bezug auf PFAS (per- und polyfluorierte Alkysubstanzen). Das sind mehr 10.000 künstlich hergestellte Chemikalien und sind sehr langlebig, fett- und wasserabweisend. Viele von den Stoffen gelten als gesundheitsgefährdend und können zu einem Problem für die Umwelt werden . Für sie gelten seit dem 12. August 2026 Grenzwerte.

Gleichzeitig wird Mehrweg Schritt für Schritt wichtiger. Für Unternehmen im To-go-Bereich bedeutet das: Einwegverpackungen, Mehrwegangebote und die Möglichkeit, eigene Behälter mitzubringen, werden künftig deutlich wichtiger. So sieht die EU sieht vor, dass Anbieter von Take-away-Speisen und -Getränken ihren Kunden ab 2027 die Nutzung eigener Behälter ermöglichen müssen. Ab 2028 müssen sie grundsätzlich auch Mehrwegverpackungen ohne zusätzliche Kosten anbieten.

Gastronomie: Neue Regeln treffen auf den Alltag

Für ein Restaurant oder einen Imbiss in Paderborn klingt die Vorgabe zunächst simpel. Ein Kunde bestellt ein Gericht zum Mitnehmen. Statt einer Einwegschale kann künftig stärker ein Mehrwegbehälter ins Spiel kommen. In der Praxis stellen sich allerdings weitere Fragen: Wer nimmt den Behälter zurück? Wie wird er gereinigt? Welche Behälter werden eingesetzt? Und wie wird das Ganze organisiert? Das Mehrweg die Umwelt schützt, sollte vielen bewusst sein. Wie hoch der organisatorische Aufwand in den Unternehmen ist, darüber dürften sich Verbraucher wenig Gedanken machen .

Auch auf Lager liegende Verpackungen sorgen für Fragen

Eine weitere Frage beschäftigt Unternehmen derzeit besonders: Was passiert mit Verpackungen, die am 12. August 2026 bereits im Lager liegen? Nach derzeitigem Stand dürfen solche Verpackungen unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin verwendet werden. Eine allgemeine Übergangsfrist gibt es zwar nicht. Die Kommission stellt aber klar, dass bereits vorhandene Bestände nicht allein wegen des neuen Geltungsbeginns automatisch unbrauchbar werden. Die erforderlichen Informationen können unter bestimmten Voraussetzungen in Begleitdokumenten bereitgestellt werden. Gleichzeitig muss das Unternehmen mit zumutbarem Aufwand die Konformität sicherstellen. Die IHK Lippe weist darauf hin, dass gerade diese Übergangs- und Auslegungsfragen in der Praxis für Unsicherheit sorgen.

Die EU-Kommission hat deshalb Leitlinien und einen FAQ-Katalog veröffentlicht . Beide sollen Unternehmen und Behörden bei der Anwendung der Verordnung unterstützen. Sie ersetzen allerdings nicht den eigentlichen Verordnungstext.

Was Unternehmen in OWL jetzt tun sollten

Für Unternehmen lautet der erste Schritt deshalb nicht: „Neue Verpackungen kaufen.“ Denn in OWL zeigen Unternehmen und Fachleute bereits konkrete Lösungen zu Ressourcenschonung und Circular Economy auf . Der erste Schritt sollte aber vielmehr eine Bestandsaufnahme sein, wenn nicht schon geschehen.

  • Welche Verpackungen werden verwendet?
  • Wer stellt sie her?
  • Wer bringt sie erstmals auf den EU-Markt?
  • Werden Produkte unter einer eigenen Marke verkauft?
  • Kommen Verpackungen aus einem Drittstaat?
  • Welche technischen Daten liegen vor?
  • Und ist das Unternehmen bereits bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert?

Danach lässt sich klären, welche Rolle das Unternehmen nach der PPWR einnimmt und welche Pflichten daraus entstehen. Unterstützung bei den ersten Schritten zur Circular Economy gibt es inzwischen auch in OWL. Die Hochschule Bielefeld begleitet Unternehmen bei der Entwicklung zirkulärer Geschäftsmodelle .

Gerade die Registrierung sollte geprüft werden. Die grundlegenden Pflichten zu Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung bleiben in Deutschland bestehen, verändern aber teilweise ihre Zuordnung. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat deshalb zum 12. August 2026 entsprechende Informationen für Unternehmen veröffentlicht.

Das Thema ist in OWL angekommen

Das Thema wird in OWL von Institutionen und Unternehmen längst gemeinsam angegangen: IHK Ostwestfalen, IHK Lippe, Hochschule Bielefeld, Universität Bielefeld, InnoZent OWL, pro Wirtschaft GT und die Effizienz-Agentur NRW haben sich bereits gemeinsam mit den praktischen Folgen der neuen Verpackungsverordnung beschäftigt. Bei einer regionalen Informationsveranstaltung im April 2026 ging es unter anderem um Fristen, konkrete Pflichten und die Umsetzung in Unternehmen. Auch beim InnoZent-Netzwerktreffen bei Follmann Chemie in Minden standen Kreislaufwirtschaft und nachhaltige Ressourcennutzung im Mittelpunkt .

Wie ein Unternehmen aus Bielefeld auf die neuen Regeln schaut

Dass die PPWR nicht nur ein Thema für Rechtsabteilungen und Behörden ist, zeigt ein Blick nach Bielefeld. Die Hebie GmbH & Co. KG hat sich bereits konkret mit den neuen Anforderungen beschäftigt. Der Fahrradteilehersteller diente im April 2026 als Praxisbeispiel und berichtete, wie man sich auf die neuen Anforderungen einstellt.

Für Hebie ist das Thema laut Nachhaltigkeitsmanagerin Sandra Wilms Teil eines größeren Nachhaltigkeitsprozesses. Das Bielefelder Unternehmen beschäftigt sich unter anderem mit nachhaltigen Lieferketten, Ressourcenschonung und Verpackungen. In seinem Nachhaltigkeitsmanagement nennt Hebie „nachhaltige Verpackungen“ ausdrücklich in einem im Nachhaltigkeitsbericht des Unternehmens veröffentlichten Interview als ein Thema, das für Kunden und Lieferanten an Bedeutung gewinnt.

Das Beispiel zeigt: Die neuen Vorgaben lassen sich nicht isoliert betrachten. Wer Verpackungen einkauft, Produkte verpackt oder Waren unter eigener Marke verkauft, muss Informationen entlang der Lieferkette zusammenbekommen und Verantwortlichkeiten klären. „Nachhaltige Verpackungen, Mehrweglösungen und zirkuläre Ansätze entlang des gesamten Produktlebenszyklus gewinnen zunehmend an Bedeutung“, so die Hebie-CSR-Managerin im Nachhaltigkeitsbericht des Unternehmens.

Für Hebie ist die PPWR damit Teil einer Entwicklung, die über den heutigen Stichtag hinausgeht. Das Unternehmen arbeitet bereits seit Jahren an Ressourceneffizienz und Umweltmanagement. Am Bielefelder Standort ist Hebie seit 2010 ÖKOPROFIT-zertifiziert.

Die Verpackung wird „eine echte Herausforderung“

Die neue EU-Verpackungsverordnung ist damit weit mehr als eine Vorschrift für Recycling. Sie kann Lieferketten zusätzlich beeinflussen. Sie verändert Verantwortlichkeiten. Sie verlangt technische Unterlagen und Konformitätserklärungen. Und sie stellt Unternehmen vor die Frage, ob ihre bisherigen Verpackungslösungen auch in einigen Jahren noch funktionieren. Für einen kleinen Betrieb kann das eine erhebliche Belastung sein und laut Matthias Carl von der IHK Lippe „eine echte Herausforderung.“ Und beginnt heute, am 12. August 2026, eigentlich erst so richtig. Denn die Regeln werden in den kommenden Jahren weiter verschärft.

Was gilt ab August – was kommt später?

12. August 2026: Die PPWR ist nun gültig. Neue Pflichten unter anderem zur Konformitätsbewertung, technischen Dokumentation und EU-Konformitätserklärung greifen. Auch die Verantwortlichkeiten innerhalb der Lieferkette ändern sich.

2027: Für den To-go-Bereich gelten weitere Vorgaben. Verbraucher müssen unter anderem die Möglichkeit erhalten, eigene Behälter für Take-away-Angebote zu verwenden.

2028: Harmonisierte Kennzeichnungen für Verpackungen werden schrittweise verbindlich. Sie sollen unter anderem die Materialzusammensetzung erkennbar machen.

2030: Weitere Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Wiederverwendung und Verpackungsdesign werden verbindlich. Für bestimmte E-Commerce-, Transport- und Umverpackungen gilt dann grundsätzlich die 50-Prozent-Grenze beim Leerraum.

Wichtig: Nicht jede Verpackung muss heute ausgetauscht werden. Entscheidend ist, welche Anforderungen für die jeweilige Verpackung und die jeweilige Rolle des Unternehmens gelten.

Infokasten: Die Ziele der EU

Zum Thema: Genutzte Quellen

Europäische Kommission
Informationen zur EU-Verpackungsverordnung, ihren Zielen und der Umsetzung. Die Kommission stellt außerdem Leitlinien und Antworten auf häufige Fragen zur praktischen Anwendung der PPWR bereit .
Der vollständige und rechtlich verbindliche Text der EU-Verpackungsverordnung
Hier sind unter anderem die Vorgaben zu Konformitätsbewertung, technischer Dokumentation, Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit und Wiederverwendung geregelt .
IHK Ostwetsfalen
Die IHK Ostwestfalen informiert über die Auswirkungen der PPWR auf Unternehmen und hat gemeinsam mit regionalen Partnern Veranstaltungen zur praktischen Umsetzung der neuen Verpackungsregeln durchgeführt .
IHK Lippe
Die IHK Lippe weist insbesondere auf den hohen Umsetzungsaufwand für Unternehmen, die unterschiedlichen Rollen innerhalb der PPWR sowie neue Anforderungen an Konformitätserklärung, Dokumentation und Registrierung hin .
Nachhaltigkeitsbericht Hebie
Das Unternehmen Hebie beschäftigt sich im Rahmen seines Nachhaltigkeitsmanagements unter anderem mit nachhaltigen Verpackungen, Lieferketten und Ressourcenschonung .
Zentrale Stelle Verpackungsregister
Änderungen ab 12. August 2026
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
FAQ zu Per- und polyfluorierte Chemikalien (PFAS)
Auf einen Blick
Das Merkblatt der Deutschen Industrie- und Handelskammer
Mehr zum Komplex Nachhaltigkeit auf mmm-owl.de
Hier geht es zur Themenübersicht “Green Champions in OWL”